MediaWiki-API-Ergebnis

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    "batchcomplete": "",
    "warnings": {
        "main": {
            "*": "Subscribe to the mediawiki-api-announce mailing list at <https://lists.wikimedia.org/postorius/lists/mediawiki-api-announce.lists.wikimedia.org/> for notice of API deprecations and breaking changes."
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        "revisions": {
            "*": "Because \"rvslots\" was not specified, a legacy format has been used for the output. This format is deprecated, and in the future the new format will always be used."
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                "title": "Religionsfreiheit",
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                        "contentformat": "text/x-wiki",
                        "contentmodel": "wikitext",
                        "*": "Die Religionsfreiheit ist ein Konzept aus den Menschenrechten. Es wird oft f\u00e4lschlicherweise behauptet, da\u00df sie absolut sei, z. B. sei es nicht m\u00f6glich, in der Pandemie Gottesdienste zu untersagen. Das ist jedoch falsch. Im Gegenteil, sowohl in der Verfassung als auch in der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte sind gesetzliche Einschr\u00e4nkungen explizit vorgesehen.\n\n=== Grundlagen im Verfassungsrecht ===\n[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000006 Staatsgrundgesetz \u00fcber die allgemeinen Rechte der Staatsb\u00fcrger]:\n\n===== Artikel 14. =====\nDie volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gew\u00e4hrleistet.\n\nDer Genu\u00df der b\u00fcrgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabh\u00e4ngig; doch darf den staatsb\u00fcrgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntni\u00df kein Abbruch geschehen.\n\nNiemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.\n\n==== Artikel 15. ====\nJede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen \u00f6ffentlichen Religions\u00fcbung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbst\u00e4ndig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer f\u00fcr Cultus-, Unterrichts- und Wohlth\u00e4tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.\n\n==== Artikel 16. ====\nDen Anh\u00e4ngern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die h\u00e4usliche Religions\u00fcbung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.\n\n[https://dejure.org/gesetze/MRK/9.html Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention]:\n\n(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfa\u00dft die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen \u00f6ffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Br\u00e4uchen und Riten zu bekennen.\n\n(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, zum Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\n\n==== Einordnung ====\nWie wir sehen, gibt es keine Grundlage f\u00fcr die Behauptung, dass das Parlament die Religionsgemeinschaften oder die Religionsaus\u00fcbung nicht mit Gesetzen regeln k\u00f6nnte. Dies ist auch intuitiv erkennbar: Es gibt Religionen, die fr\u00fcher Menschenopfer praktizierten. Es steht wohl au\u00dfer Frage, dass die Anh\u00e4nger dieser Religionen heute dies nicht aus\u00fcben d\u00fcrfen.\n\nEs ist vielmehr so, dass es etliche gesetzliche Regelungen gibt, die Religion betreffen und das (fiktive) absolute Recht auf Religionsfreiheit beschr\u00e4nken. \u00d6sterreich leistet sich sogar ein Gesetz nur f\u00fcr eine Religion, das [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009124 Islamgesetz]. Hier hat der Gesetzgeber es f\u00fcr notwendig befunden, in \u00a7 2 (2) extra darauf hinzuweisen, dass die religi\u00f6se Lehre nicht genutzt werden kann, die G\u00fcltigkeit allgemeiner staatlicher Normen in Frage zu stellen.\n\nWeiters gibt es internationale Vertr\u00e4ge, in denen der Gesetzgeber einzelnen Religionsgemeinschaften oder ausl\u00e4ndischen Organisationen spezielle Rechte gibt, z. B. [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009196 das Konkordat].\n\nEin weiterer Bereich, in dem die Religionsfreiheit mit anderen Gesetzen in Konflikt kommt, ist der Tierschutz, speziell das Sch\u00e4chten (Ausbluten) von Tieren. Hierzu gibt es eine [https://weltanschauungsrecht.de/meldung/eugh-verbot-rituelle-schlachtung EuGH-Entscheidung], mit dem Ergebnis, dass das Verbot des Sch\u00e4chtens in Flandern und Wallonien in Belgium zul\u00e4ssig ist. \n[[Kategorie:Gesetzliche Grundlagen]]\n[[Kategorie:Recht]]\n[[Kategorie:Argumentationsgrundlagen]]"
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