Religionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Religionsfreiheit ist ein Konzept aus den Menschenrechten. Es wird oft fälschlicherweise behauptet, daß sie absolut sei. Im Gegenteil, sowohl in der Verfassung als auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind gesetzliche Einschränkungen explizit vorgesehen.
Die Religionsfreiheit ist ein Konzept aus den Menschenrechten. Es wird oft fälschlicherweise behauptet, daß sie absolut sei, z. B. sei es nicht möglich, in der Pandemie Gottesdienste zu untersagen. Das ist jedoch falsch. Im Gegenteil, sowohl in der Verfassung als auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind gesetzliche Einschränkungen explizit vorgesehen.


=== Grundlagen im Verfassungsrecht ===
=== Grundlagen im Verfassungsrecht ===

Version vom 3. Januar 2021, 16:55 Uhr

Die Religionsfreiheit ist ein Konzept aus den Menschenrechten. Es wird oft fälschlicherweise behauptet, daß sie absolut sei, z. B. sei es nicht möglich, in der Pandemie Gottesdienste zu untersagen. Das ist jedoch falsch. Im Gegenteil, sowohl in der Verfassung als auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind gesetzliche Einschränkungen explizit vorgesehen.

Grundlagen im Verfassungsrecht

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger:

Artikel 14.

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.

Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

Artikel 15.

Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Artikel 16.

Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

Europäische Menschenrechtskonvention:

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Einordnung

Wie wir sehen, gibt es keine Grundlage für die Behauptung, dass das Parlament die Religionsgemeinschaften oder die Religionsausübung nicht mit Gesetzen regeln könnte. Dies ist auch intuitiv erkennbar: Es gibt Religionen, die früher Menschenopfer praktizierten. Es steht wohl außer Frage, dass die Anhänger dieser Religionen heute dies nicht ausüben dürfen.

Es ist vielmehr so, dass es etliche gesetzliche Regelungen gibt, die Religion betreffen und das (fiktive) absolute Recht auf Religionsfreiheit beschränken. Österreich leistet sich sogar ein Gesetz nur für eine Religion, das Islamgesetz. Hier hat der Gesetzgeber es für notwendig befunden, in § 2 (2) extra darauf hinzuweisen, dass die religiöse Lehre nicht genutzt werden kann, die Gültigkeit allgemeiner staatlicher Normen in Frage zu stellen.

Weiters gibt es internationale Verträge, in denen der Gesetzgeber einzelnen Religionsgemeinschaften oder ausländischen Organisationen spezielle Rechte gibt, z. B. das Konkordat.