Finanzierung durch den Staat

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Version vom 4. Dezember 2020, 10:03 Uhr von Balázs (Diskussion | Beiträge) (Rechtliche Grundlagen)

Anlehnend an das hervorragend recherchierte, aber leider schon etwas ältere Buch "Gottes Werk und unser Beitrag - Kirchenfinanzierung in Österreich" von Carsten Frerk und Christoph Baumgarten listen wir hier die finanziellen Leistungen, die der Staat Österreich bzw. Bundesländer aus Steuermitteln an Religionsgemeinschaften und für religiöse Zwecke ausgeben oder auf welche Einnahmen sie verzichten.

Direkte Zahlungen

Der Bund zahlt auf Basis des Vermögensvertrags von 1960 und Zusatzverträgen direkt an die Katholische, die Evangelische und die Altkatholische Kirche sowie an die Israelitische Kultusgemeinde. Ursprünglicher Grund dafür ist der Religionsfonds.

2011: 56.592.000 €

2020: 65.752.000 € nur an die Katholische Kirche, um ca. 3,5 Mio. €/Jahr erhöht, und zwar nachträglich, mit einer Nachzahlung für 2018 und 2019.

Der Religionsfonds

Dieser Fonds 1782 wurde vom "aufgeklärt absolutistischen" Kaiser Joseph II. eingerichtet, der das Kirchenvermögen neu strukturierte. Das Ziel war, die Bezahlung der Geistlichen und die Aufrechterhaltung der Kirchengebäude sicherzustellen. Zusätzlich behielt die Kirche natürlich eine Menge Land, die sie auch heute noch hat.

Dies war eine Zeit, in der die Grundbesitzer noch Lehensherren waren und recht vollständig über ihre "Untertanen" herrschten: Diese hatten weder freie Berufswahl noch Reisefreiheit; selbst für die Eheschließung brauchten sie die Zustimmung ihrer Lehensherren, die in vielen Fällen die Katholische Kirche war. Im Jahrhundert davor wurde der Dreißigjährige Krieg geführt, nach diesem wurden große Gebiete in Österreich mit Gewalt rekatholisiert. Das ist der historische Hintergrund, wenn es um die Herkunft von kirchlichem Grundbesitz geht. Was auf den Lehen/Besitzungen erwirtschaftet wurde, kam also aus der Ausbeutung von Menschen.

Der Religionsfonds wurde dann über die Jahre weitergeführt. Ab 1885 reichten die Erlöse aus dem Fonds für die Finanzierung der Kirchen nicht mehr aus, der Staat begann zuzuschießen. Insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg führte die Geldentwertung zu weiteren Wertverlusten.

Nach dem Einmarsch der Nazis wurde der Religionsfonds 1939 aufgelöst. Als Ersatz dafür wurde den Religionsgemeinschaften die Möglichkeit gegeben, selbst von ihren Mitgliedern Kirchenbeiträge einzuheben. Auch wenn die Nazi-Diktatur dafür sorgte: dies ist die einzige vernünftige und gerechte Finanzierungsform im Kontext der Vielfalt von Religionen und der damals schon wachsenden Anzahl von Menschen ohne religiöse Bekenntnis.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wollten die Kirchen in Österreich beides haben: Erlöse aus einem Religionsfonds und weiter den Kirchenbeitrag einheben. Dies führte dazu, dass später Verträge mit dem Vatikan und den Religionsgemeinschaften geschlossen wurden, die die Zahlungen regeln.

Rechtliche Grundlagen der Zahlungen

Katholische Kirche: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, Artikel II

Evangelische Kirche: Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, § 20

Israelitische Religionsgesellschaft: Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, § 14

Altkatholische Kirche: Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Höhe der Zahlungen und Berechnung

Neben einem gesetzlich festgelegten Betrag wird jeweils eine Anzahl von Stellen mitfinanziert, deren Wert vom jeweiligen Bezug von Beamten nach dem staatlichen Besoldungsschema abhängt. Damit ist schon eine Inflationsanpassung automatisch gegeben. Zusätzlich wird z. B. die Zahlung an die Katholische Kirche regelmäßig in Zusatzverträgen mit dem Vatikan angepaßt (immer nach oben).